Erlass des Reichswehrministers vom 28. Februar 1934 über die Anwendung des § 3 (Arier­paragraphen) des Gesetzes „Zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" auf die Soldaten der Reichswehr

Die Bestimmungen des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 § 3 (arische Abstammung) sind auch auf Offiziere, Deckoffiziere1, Unteroffiziere und Mannschaften sinngemäß anzuwenden. [... ] 

In Fällen, in denen die arische Abstammung infolge der Unmöglichkeit, die erforderlichen Urkunden beizubringen, nicht vollständig nachgewiesen werden kann, entscheidet bei Offizieren der Reichswehrminister, bei Unteroffizieren und Mannschaften des Heeres der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte; bei Deckoffizieren, Unteroffizieren und Mannschaften der Marine der Kommandeur der Schiffsstammdivision (II. A.d.O.), bei ihrem Offiziersnachwuchs die Inspektion des Bildungswesens, ob die arische Abstammung nach den vorhandenen Unterlagen anerkannt werden kann. Die Nachprüfung ist beschleunigt vorzunehmen. 

Offiziere, Deckoffiziere, Unteroffiziere und Mannschaften, die den Bestimmungen des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums § 3 nicht entsprechen, können nicht in der Wehrmacht belassen werden. 

Die Entlassung solcher Offiziere und Deckoffiziere erfolgt nach § 26a bzw. b des Wehrgesetzes. 

Bis 31. Mai 1934 sind von den Divisionen usw. und Stationskommandos2 die beendete Durchführung der Nachprüfung und zahlenmäßig die auf Grund dieses Erlasses Entlassenen bzw. zu Entlassenden — getrennt nach Dienstgrad und Dienstalter dem Reichswehrministerium zu melden. Zwischenmeldung über die voraussichtliche Anzahl bis zum 1. April 1934 an das Reichswehrministerium. 

Portepee-Unteroffiziere der Marine, die durch eine besondere Fachausbildung für spezielle Auf­gaben qualifiziert sind. Sie rangieren in der Hierarchie zwischen den übrigen Unteroffizieren und Offizieren.

Die beiden Kommandostellen der Marine, denen die landgestützten Teile unterstellt: waren (Marinestation Nordsee und Marinestation Ostsee).